27.05.07 16:26
Hei an alle, wie kann man um Himmels Willen "det fremkomm ingen innvendinger mot dommerens eller rettsvitnets habilitet"? Es geht mir um habilitet, bin offenbar etwas verbrettert und finde keine Übersetzung, die richtig passt,
danke an alle,
Elke

27.05.07 16:43
Im Duden steht: geschicklichkeit Gewandheit
Das ist eine Kopie aus dem Online-Duden Deutsch, aber ich denke, sinngemäss wird es sicher auch im norw. so gebraucht. Wenn jemand Professor werden will, dann schreibt er eine Habilitation.
Vielleicht trifft auch 'geeignete Zuständigkeit/Befugnis'.
Mvh RS

27.05.07 16:46
Viel mir noch een ein: Befähigung.
Mvh RS

27.05.07 16:50
Hei,
einen ganz herzlichen Dank, das hat mir wirklich geholfen. Ich denke, "Zuständigkeit" trifft den Sachverhalt. Ich wundere und freue mich sehr über Eure schnellen Antworten! Ganz vielen Dank nochmal und schöne Pfingsten!

27.05.07 17:25
nein, völlig falsch (wahrscheinlich). Im Rechtswesen spricht man von habilinhabil, was nicht fähigunfähig bedeutet, sondern unbefangen/befangen. Wenn jemand inhabil ist, ist er unfähig (wird vermutet) eine von anderen Sachverhalten unbeeinflusste Entscheidung zu treffen.

28.05.07 00:29
Wenn jemand vor Gericht (Richter, Geschworener, ...) als inhabil bezeichnet wird, dann ist er "befangen", d.h. durch irgend etwas so beeinflusst, dass sein Urteilsvermögen in einem konkreten Fall in Frage gestellt werden kann. "Habil" ist demnach logischerweise "unbefangen" oder besser "nicht befangen".
Lustig, dass das in D und N genau gegensätzlich mit der Negierung funktioniert.
VG V°