25.07.14 17:58, Krista
Hallo zusammen, ich habe gerade mit dem norwegischen Verb 'klage' zu tun - das geht auf Deutsch aber mehr in Richtung widersprechen, nicht wahr? Wäre es falsch, es auch auf Deutsch als 'klagen' (vor Gericht) zu übersetzen?

26.07.14 00:26, Geissler de
Das wäre allerdings falsch. Auch "widersprechen" trifft es nicht, sondern es bedeutet "sich beschweren" oder
"sich beklagen".

26.07.14 18:27, Krista
Danke, ich weiß allerdings nicht, ob 'sich beschweren' in diesem Zusammenhang passt. Am besten schreibe ich dir den ganzen Satz:

'Hvis du mener at vedtaket ikke er i samsvar med det du har søkt om, kan du klage på vedtaket etter bestemmelsen i ...loven paragraf...'

Welchen Begriff verwende ich hier am besten auf Deutsch für 'klage'?

26.07.14 18:33
(Warum liefern die Leute gern erst später Kontext? Warum nicht gleich beim ersten Post, damit man direkt vernünftig antworten kann? Ich werde es wohl nie verstehen.)

26.07.14 20:00, Krista
Es tut mir Leid, ich bin neu hier und verspreche, dass ich mich bessern werde.

26.07.14 21:36
Gegen eine Entscheidung (vedtak) legt man Widerspruch ein.

26.07.14 23:27, Krista
Dankeschön!

Gibt es denn Fälle, in denen 'klage' tatsächlich mit dem deutschen Verb 'klagen' im Sinne einer Klage vor Gericht zu übersetzen ist?

27.07.14 04:29
Auch wenn im allgemeinen Sprachgebrauch und damit auch im Internet ständig die Rede davon ist, dass man
Widerspruch “einlegt“, heißt es in korrektem Juristendeutsch bzw. in den einschlägigen Gesetzestexten
“Widerspruch erheben“.

27.07.14 07:54
Juristen hatten schon immer eine abgehobene Sprache, und ob man die korrekt nennen kann? Na ja ...

Der Duden sieht das übrigens anders:
http://www.duden.de/rechtschreibung/Widerspruch

das Widersprechen (1b)

Gebrauch: besonders Rechtssprache
Beispiel: Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung einlegen

Schreib doch mal an den Duden und erhebe Widerspruch!

27.07.14 15:00, Geissler de
@ 04:29
Der Gesetzgeber ist da auch nicht konsequent. Einige Beispiele:

Gegen die Eintragungsanordnung nach § 882c kann der Schuldner binnen zwei Wochen seit
Bekanntgabe Widerspruch beim zuständigen Vollstreckungsgericht einlegen.
(ZPO § 882d)

Gegen Anordnungen nach Satz 2 kann neben dem Heimträger auch der Träger der Sozialhilfe
Widerspruch einlegen und Anfechtungsklage erheben.
(HeimG § 17 Abs. 2)

Die Entscheidung wird einen Monat nach Zustellung bestandskräftig, wenn kein Widerspruch
eingelegt wird.
(VermG § 33 Abs. 6)

Und für die Alltagssprache ist das Juristendeutsch eh nur begrenzt relevant, ebenso wie
die Technikersprache (Schraubendreher, Glühlampe).

30.07.14 16:13
Hier ist noch Platz für Birgits Kommentar dazu.

30.07.14 18:01, Geissler de
Ich glaube, die war im Urlaub. Jedenfalls habe ich heute zum ersten Mal seit langem von ihr
etwas gelesen. :-)