09.10.12 11:45
Hva er den norske oversettelsen til "Unschuldsvermutung"? Altså forholdet/påbudet at en tiltalt skal anses for uskyldig inntil hans skyld er ugjendrivelig bevist? Birgit, das ist doch bestimmt was fuer Dich! Mit herzlichem Gruss H.

09.10.12 14:07
09.10.12 14:32
An sich ist da eher Akel gefragt, denn eine wichtige Übersetzerregel besagt, daß die "Zielsprache" immer die Muttersprache ist (oder zumindest sein sollte), aber ich versuche es mal mit "uskyldspresumsjon".

Vereinzelt habe ich auf norwegischen Websites auch "uskyldsformodning" gefunden, aber ich glaube, daß dies eigentlich die dänische Bezeichnung für "Unschuldsvermutung" ist.

Viele Grüße
Birgit

("La tvilen komme tiltalte til gode" dürfte die norwegische Entsprechung zu "in dubio pro reo" sein. Das ist aber eine Entscheidungsregel für den Strafrichter und hat mit der Unschuldsvermutung als Grundprinzip eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens nichts zu tun.)

09.10.12 17:06
Blant jurister er "uskyldspresumsjon" (noen skriver det også med p: "-presumpsjon"), det riktige faguttrykket, slik Birgit refererer. Mindre beleste mennesker kan nok imidlertid ha noe problemer med sikker forståelse av "presumsjon", så overfor legmenn kan "uskyldsformodning" nok fungerer minst like bra.

Akel (N)

10.10.12 00:42
Ich fürchte, meine Anmerkung zum Grundsatz "in dubio pro reo" war zu ungenau. Natürlich haben die Unschuldsvermutung und der sog. Zweifelssatz (inhaltlich) etwas miteinander zu tun. So besagt die Unschuldsvermutung als Grundprinzip eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens:

"Jeder Mensch, der einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, ist solange als unschuldig anzusehen, bis seine Schuld in einem öffentlichen Verfahren, in dem alle für seine Verteidigung nötigen Voraussetzungen gewährleistet waren, gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist" (Art. 11 Abs. 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen von 1948).

Jeder einer Straftat Verdächtigte oder Beschuldigte ist also während der gesamten Dauer des Strafverfahrens als unschuldig zu behandeln, und nicht er muß seine Unschuld, sondern die Strafverfolgungsbehörde muß seine Schuld beweisen.

Bleiben dann in einem Strafverfahren nach einer ordnungsgemäßen Beweisaufnahme und nach abgeschlossener Beweiswürdigung Zweifel an der Schuld des Angeklagten, ist das Gericht aufgrund der Unschuldsvermutung verpflichtet, diese dem Angeklagten zugute kommen zu lassen.

Man kann also sagen, daß sich die Entscheidungsregel "in dubio pro reo" auf die Unschuldsvermutung bezieht bzw. auf dieser fußt.

Herzliche Grüße
Birgit

10.10.12 16:02
Klasse. Dankeschøn. H.

13.10.12 10:53
Bestemmelsen om at tvilen kommer tiltalte tilgode bygger på uskyldsformodningen.